Satzung

Vereinssatzung Liedertafel Rudolstadt e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Thüringer Sängerbundes im Deutschen Chorverband
ist, führt den Namen Liedertafel Rudolstadt mit Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Rudolstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs, des Liedgutes und der Geselligkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Chor bereitet sich durch regelmäßige Proben für öffentliche Auftritte und andere
musikalische Veranstaltungen vor. Dabei stellt er sich auch in den Dienst der
Öffentlichkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beitragspflicht
Die singenden und fördernden Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Beitragsentrichtung wird durch eine gesonderte Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- durch Tod.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
- durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss in Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag laut Beitragsordnung zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Vereinszweck.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder wenn das Interesse des Vereins es fordert.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungs-änderungen und des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung
- Beschlussfassung über die Höhe von Sonderzahlungen der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Anträge, die musikalische Fragen des Chores betreffen, dürfen ausschließlich singende Mitglieder des Vereines einbringen und beschließen. Fördernde Mitglieder haben diesbezüglich lediglich ein Vorschlagsrecht und eine beratende Funktion.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem musikalischen Leiter
- bis zu zwei Beisitzern (Notenwart und Veranstaltungsmanager)
Der geschäftsführende Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- der/ die Vorsitzende
- der/ die stellvertretende Vorsitzende
- der/ die Schriftführer(in)
- der/die Kassenführer(in)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der musikalische Leiter
Der musikalische Leiter wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Er ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Liedauswahl, die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit im Einvernehmen mit dem Chor. Sofern der musikalische Leiter ein Vereinsmitglied ist, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer seiner Aufgabe als musikalischer Leiter. Der musikalische Leiter erhält für seine Tätigkeit ein vom geschäftsführenden Vorstand festgelegtes Honorar.
Die Beisitzer
Von der Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in der Ausübung seiner Tätigkeit.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten aktiven Mitglieder sowie drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten passiven Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung von mindestens drei Vierteln aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Chorgesangs.
Abgeschlossene Protokollbücher und historische Kassenbücher sind dem Stadtarchiv Rudolstadt zu übergeben.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23.06.2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Tel.: +49 (03672) 414185
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